4.2.3. Die Gesuchstellerin wiederholte in der Replik vom 23. Mai 2025, die Aufteilung sei aus gs.act.40 ersichtlich. Aus dem Gesuch gehe hervor, dass es sich beim Bauprojekt (…) um ein Projekt auf den beiden Grundstücken Nrn. x. und y. handle. Diese Parzellen seien benachbart. (…) Es handle sich um ein einziges Bauprojekt, welches über die Parzellengrenzen hinausgehe. Die Gesuchstellerin bezeichnete dabei unter anderem die Beilagen 43 bis 46 (gs.act. 43 bis 46) als Beweismittel.