Arbeiten für zwei benachbarte Einfamilienhäuser erbracht hatte; diese waren räumlich ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt und verfügten über gemeinsame Teile (einheitliche Kellerdecke und gemeinsames Rohrleitungssystem), sodass eine Aufteilung den Beizug eines Geometers während der Bauarbeiten vorausgesetzt hätte. Das Bundesgericht gestattete dem Handwerker deshalb, die Verteilung durch ein Gutachten vorzunehmen (und gewährte ihm entgegen der Vorinstanz einen Anspruch auf die Abnahme des betreffenden Beweises; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2010 vom 15. November 2011 E. 3.3.).