Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2 [20 %]). In Einzelfällen gelten noch weitergehende Erleichterungen, etwa wenn nach den konkreten Umständen die Aufschlüsselung der Bauleistungen auf die einzelnen Grundstücke für den Handwerker geradezu unzumutbar wäre. So verhielt es sich in einem im Jahr 2011 entschiedenen Fall, in welchem ein Subunternehmer (der in der Folge mit dem Generalunternehmer im Streit um den Werklohn lag) gestützt auf einen einzigen Vertrag Arbeiten für zwei benachbarte Einfamilienhäuser erbracht hatte;