Da die grundstückspezifische Abrechnung äusserst anspruchsvoll ist, lässt die Praxis gewisse Erleichterungen gelten: In der Verfahrensphase des Gesuchs um (super-)provisorische Eintragung (Vormerkung) - in welcher regelmässig wegen des drohenden Fristablaufs besondere Eile herrscht - wird dem Handwerker zugebilligt, in seinem Gesuch eine «Sicherheitsmarge» von 10 - 20 % auf den einzelnen Teilbeträgen vorzusehen, die im Verfahren auf definitive Eintragung allerdings zu «bereinigen» ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.4 [10 - 20 %]; Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2 [20 %]).