Unzulässig ist die Aufteilung der Vergütungsforderung nach anderen Methoden, zum Beispiel indem der Unternehmer einen Achtel seines gesamten Aufwands jedem der acht Einfamilienhäuser einer Gesamtüberbauung zuordnet. Auch die Aufteilung nach den physischen Volumen der einzelnen Bauten oder nach der Fläche