Das Gericht darf bereits im summarischen Verfahren den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts umfassend abklären und das Gesuch ablehnen, wenn der Anspruch höchst unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das stark herabgesetzte Sonderbeweismass des Bauhandwerkerpfandrechts die Behauptungs- und Substanziierungslast der Gesuchstellerin weder eliminiert noch schmälert. Diese muss in ihrem Gesuch mit substanziierten Behauptungen ihren Anspruch auf ein Pfandrecht und dessen Dringlichkeit begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.3.2.; SCHUMACHER/REY, a.a.