Insofern reduziert sich die Beweisobliegenheit der Gesuchstellerin darauf, die blosse Möglichkeit eines Pfandeintragungsanspruchs glaubhaft zu machen. Es besteht dennoch kein «absoluter» Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag. Das Gericht darf bereits im summarischen Verfahren den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts umfassend abklären und das Gesuch ablehnen, wenn der Anspruch höchst unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist.