Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1; BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; SCHUMA- CHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage 2022, N 1530 ff.). Insofern reduziert sich die Beweisobliegenheit der Gesuchstellerin darauf, die blosse Möglichkeit eines Pfandeintragungsanspruchs glaubhaft zu machen.