So laufe ein Zivilprozess unter der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ab. Wenn schliesslich das Ergebnis in der Tabelle betrachtet werde, verliere zudem die gesamte Sachdarstellung jede Schlüssigkeit. Gemäss der neuen Berechnung der Gesuchstellerin sollten CHF 1'536'287.75 auf das Grundstück Nr. y. und CHF 266'588.08 auf das Grundstück Nr. x. entfallen. Es bestehe also eine Differenz von CHF 117'516.22 zu dem, was die Gesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren beantrage. Mit dieser neuen Tabelle belege die Gesuchstellerin, dass die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Aufteilung gemäss gs.act.