Auch würden mit dieser Zusammenstellung keine - ohnehin verspäteten - Beweisofferten verbunden und auch in der Tabelle selbst werde nicht angegeben, auf welchen der eingereichten Urkunden die jeweiligen Einträge und angeblichen Verteilungen basieren sollten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gesuchsgegnerin, sich den vielleicht vorhandenen Sinn dieser Zusammenstellung in tagelanger Arbeit unter Abgleich mit eingereichten Urkunden zu erschliessen. So laufe ein Zivilprozess unter der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ab.