2.6. Es sei allein die Aufgabe der Gesuchstellerin gewesen, nachvollziehbare und substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die neue tabellarische Darstellung der Berufung werde vorsorglich bestritten. Die Ausführungen der Gesuchstellerin seien nicht ansatzweise nachvollziehbar. Auch würden mit dieser Zusammenstellung keine - ohnehin verspäteten - Beweisofferten verbunden und auch in der Tabelle selbst werde nicht angegeben, auf welchen der eingereichten Urkunden die jeweiligen Einträge und angeblichen Verteilungen basieren sollten.