Die Gesuchstellerin unterlasse es, gs.act. 46 in den Rechtsschriften derart zu konkretisieren und zu erläutern, dass die in dieser Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich geworden wären und nicht hätten interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Sodann ändere gs.act. 46 nichts an der Unverständlichkeit von gs.act. 40.