5 - 14 2.5. Die Gesuchstellerin habe sodann die Tatsachen, welche durch gs.act. 46 hätten ergänzt werden sollen, in den Rechtsschriften nicht in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet und damit die bundesgerichtlichen Voraussetzungen von Tatsachenbehauptungen übergangen. Ein spezifischer Verweis auf gs.act. 46 fehle, Rz. 33 der Replik enthalte überhaupt keinen Verweis auf gs.act. 46. Schliesslich sei gs.act. 46 auch nicht ansatzweise selbsterklärend. Die Gesuchstellerin unterlasse es, gs.act.