2.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin müsse die Vorinstanz nicht aufzeigen, dass ihre Aufteilung «falsch» sei. Die Gesuchstellerin argumentiere losgelöst von der Verhandlungsmaxime und den damit zusammenhängenden prozessualen Obliegenheiten der beweisbelasteten Partei. Von einer falschen Feststellung des Sachverhalts und/oder einer unrichtigen Rechtsanwendung könne nicht die Rede sein. Auch mit überspitzem Formalismus habe dies nichts zu tun.