961 Abs. 3 ZGB gleichzusetzen. Dass die behaupteten Tatsachen in einem solchen Verfahren wegen des reduzierten Beweismasses nicht strikte bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssten, heisse nicht, dass überhaupt keine Beweisabnahme stattfinde und in der Folge das Erfordernis eines hinreichend detaillierten Tatsachenvortrags entfiele.