Indem die Gesuchsgegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung mit ihrer Duplik den ersten Parteivortrag gehabt habe, sei es der Gesuchstellerin nur schwer möglich gewesen, sich auf den eigentlich ersten mündlichen Parteivortrag vorzubereiten, weil sie zuvor keine Kenntnis von der Duplik gehabt habe. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Gesuchstellerin auf ein faires Verfahren verletzt.