Dass sich die Vorinstanz danach die Freiheit herausgenommen habe, einen doppelten Schriftenwechsel innert kürzester Zeit anzuordnen und zusätzlich zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen habe, zeuge von einem speziellen Verständnis für das Verfahren um superprovisorische und vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Indem die Gesuchsgegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung mit ihrer Duplik den ersten Parteivortrag gehabt habe, sei es der Gesuchstellerin nur schwer möglich gewesen, sich auf den eigentlich ersten mündlichen Parteivortrag vorzubereiten, weil sie zuvor keine Kenntnis von der Duplik gehabt habe.