Zudem sei das Verfahren dringlich gewesen, auch wenn das die Vorinstanz nicht habe gelten lassen. Dass sich die Vorinstanz danach die Freiheit herausgenommen habe, einen doppelten Schriftenwechsel innert kürzester Zeit anzuordnen und zusätzlich zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen habe, zeuge von einem speziellen Verständnis für das Verfahren um superprovisorische und vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.