1.5. Weiter sei der Verfahrensablauf vor der Vorinstanz zu beanstanden. Die Gesuchstellerin habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz überspitzt formalistisch die Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke beanstanden und infolgedessen das Gesuch abweisen würde. Zudem sei das Verfahren dringlich gewesen, auch wenn das die Vorinstanz nicht habe gelten lassen.