1.4. Weil die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht verletzt habe, müsse es der Gesuchstellerin gestattet sein, vorliegend weitere Unterlagen in den Prozess einzubringen, welche die Aufteilung der Forderung auf die beiden Grundstücke näher darlegen würden, sofern das Kantonsgericht nicht ohnehin zum Schluss kommen sollte, dass das Bauhandwerkerpfandrecht gestützt auf die bereits bisher vorliegenden Unterlagen im Grundbuch - wie beantragt - vorläufig einzutragen sei.