1.3. Betreffend den gemäss Vorinstanz fehlenden Verweis auf gs.act. 46 führt die Gesuchstellerin aus, sie habe in Rz. 33 der Replik festgehalten, dass die Berechnung der Aufteilung aus gs.act. 40 ersichtlich sei, und dass sie hierzu eine ausführlichere Zusammenstellung einreichen könne, wobei die Berechnung der Tabelle entnommen werden könne. Anschliessend sei als Beweis gs.act. 46 aufgeführt gewesen. Damit sei klar, was gs.act. 46 entnommen werden könne: genauere Ausführungen zu gs.act. 40. Insofern