Das Projekt sei von Beginn weg nicht auf die eine oder andere Parzelle beschränkt gewesen. Die Vorinstanz verhalte sich überspitzt formalistisch. Aus diesem Grund sei der Entscheid aufzuheben und das vorläufige Bauhandwerkerpfandrecht, wie beantragt, einzutragen. Darüber hinaus bestreite die Gesuchsgegnerin die Aufteilung der Kosten auf die beiden Grundstücke pauschal. Sie führe nicht mit einem Wort aus, weshalb diese falsch sein sollte. Aufgrund dessen gelte der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin als anerkannt, womit die Aufteilung der Pfandsumme gemäss dem Gesuch vorzunehmen sei.