Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin nicht mit Plänen bedient, aus welchen diese Parzellengrenze hervorgehen würde. Auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen oder den Regierapporten sei eine Aufteilung des Projekts auf die beiden Parzellen nicht hervorgegangen. Im Gegenteil sei es so, dass einzelne Räume (…) sich auf beiden Parzellen befinden würden. Es sei der Gesuchstellerin damit schlicht nicht möglich gewesen, eine genaue, konkrete Zuordnung der Kosten auf die Grundstücke der Gesuchsgegnerin zu erstellen, welche den Anforderungen der Vorinstanz genügt hätten.