Die Gesuchstellerin habe die Aufteilung glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Aufteilung auf die beiden Grundstücke geäussert oder gesagt, weshalb die durch die Gesuchstellerin beantragte Aufteilung der Gesamtsumme auf die beiden Grundstücke Nrn. x. und y. falsch sei. Es werde somit gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht unrichtig angewendet habe. Das Bauprojekt der Gesuchsgegnerin befinde sich auf zwei verschiedenen Grundstücken. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin nicht mit Plänen bedient, aus welchen diese Parzellengrenze hervorgehen würde.