1.2. Gs.act. 40 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und selbsterklärend. Der Anspruch auf Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts sei lediglich glaubhaft zu machen. Offensichtlich sei auch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. davon ausgegangen, dass der Bestand des vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts nicht ausgeschlossen sei, anders sei die Auseinandersetzung mit diesem Aktenstück nicht zu erklären. Auch die Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke sei im vorliegenden Verfahren lediglich glaubhaft zu machen und noch nicht strikt zu beweisen. Die Gesuchstellerin habe die Aufteilung glaubhaft dargelegt.