5. Die B. AG (folgend: Gesuchsgegnerin) reichte am 16. Juli 2025 die Berufungsantwort ein und stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell I.Rh., Fachbereich Grundbuch, sei anzuweisen, die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte umgehend zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. (…) III.