bereich Grundbuch, unverzüglich zur vorläufigen Eintragung mitzuteilen, der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorläufiger Eintragung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte gemäss Ziffer 1 und 2 einzureichen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.