1 - 14 ausgeführt, die Berechnung ergebe sich aus gs.act. 40. Die A. AG schweige sich darüber aus, was diese Beilage genau belegen solle. Ein klarer, inhaltlicher Verweis auf gs.act. 46 fehle gänzlich. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich mögliche Erklärungen aus den Gesuchsbeilagen zusammenzusuchen. Es bleibe auch unklar, wie der Differenzbetrag mit den beantragten Pfandsummen zusammenhänge. Demzufolge sei das Gesuch abzuweisen.