y. ausgewirkt hätten. Die A. AG habe lediglich pauschal behauptet, dass die Forderung von CHF 1'802'875.80 (inkl. MWST) für den Betrag von CHF 1'418'771.00 auf das Grundstück Nr. y. sowie für den Betrag von CHF 384'104.80 auf Grundstück Nr. x. aufzuteilen sei und habe auf die Beilage «Kostenaufteilung nach Parzelle» verwiesen. Diese Beilage sei weder nachvollziehbar noch selbsterklärend. Es sei zwar vermutungsweise anzunehmen, dass die von der A. AG vorgenommene Aufteilung in gs.act. 40 auf der Berechnung im Ausmassprotokoll Akonto13 / Schlussrechnung basiere (gs.act. 46).