Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) Verläuft ein Bauprojekt über zwei Grundstücke, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vergütungsforderung grundsätzlich aufgeteilt werden, und jedes der Grundstücke ist mit einem eigenen Bauhandwerkerpfandrecht zu belasten - und zwar derart, dass die jeweilige Pfandsumme sich nach den auf dem betreffenden Grundstück geleisteten Arbeiten bestimmt. Eine pauschale Aufteilung ohne weitere Erklärungen reicht nicht aus, um den Anspruch auf grundbuchliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft zu machen. Erwägungen: I.