{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n 12 - 14\n4.6. Der Vollständigkeit halber ist trotz der nicht zu berücksichtigenden Tatsachenbehauptungen in der Berufungsschrift folgendes hinzuzufügen: In der Stellungnahme zur Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin geltend, es sei weder in der Ausschreibung noch\nim Werkvertrag oder den Nachträgen oder den Regie-Aufträgen und -Rapporten je vorgesehen gewesen, dass die Leistungen nach Parzellen getrennt abgerechnet oder zugeordnet werden müssten. Der Gesuchstellerin sei auch nicht bewusst gewesen, dass\neine Grundstücksgrenze quer durch die betroffenen Teilbereiche der Baustelle verlaufe.\nEs habe deshalb für sie nicht ein Anlass bestanden, ihre Arbeiten nach Grundstücken\nzu differenzieren. Die erbrachten Gipserarbeiten seien als einheitliches Bauvorhaben\nausgeschrieben, beauftragt und ausgeführt worden. In der Berufungsschrift führte sie\nnoch aus, es sei der Gesuchstellerin schlicht nicht möglich gewesen, eine genaue, konkrete Zuordnung der Kosten auf die Grundstücke der Gesuchsgegnerin zu erstellen, welche den Anforderungen der Vorinstanz genügt hätten. Sie habe sich damit begnügen\nmüssen, eine annäherungsweise Zusammenstellung zu den angefallenen Kosten zu\nmachen.\n\nWie bereits ausgeführt, ist der Bauhandwerker bei Gesamtüberbauungen trotz einheitlichem Vertrag gezwungen, über die geleisteten Arbeiten grundstückspezifisch Buch zu\nführen. Daran vermögen die Erklärungen der Gesuchstellerin, weshalb kein Anlass bestanden habe, ihre Arbeiten nach Grundstücken zu differenzieren, nichts zu ändern. Ausserdem hat die Gesuchstellerin erst in der Berufungsschrift vorgebracht, dass und weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Aufteilung detaillierter vorzunehmen. Diese\nTatsachenbehauptungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Hätte die Gesuchstellerin schon vor Vorinstanz dargelegt, weshalb es nicht möglich sei, die Aufteilung auf die Grundstücke vorzunehmen und hätte sie die Pfandsumme vorläufig eingeschätzt, hätte dies bei der Prüfung des Gesuchs berücksichtigt werden können.\n\nBetreffend die beantragte Edition des Gutachtens von D. ist zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin lediglich pauschal eine Aufteilung auf die beiden Grundstücke behauptete\nund diese nicht genügend substanziierte. Wie bereits das Bezirksgericht festgehalten\nhat, kann eine mangelnde Substanziierung auch nicht durch die verlangte Edition des\nGutachtens von D. behoben werden, weshalb dieser Antrag auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.\n\n5. Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz, sich die von der Gesuchstellerin nicht vorgetragenen, für die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts aber erforderlichen Informationen zur Aufteilung der Arbeiten auf die beiden Grundstück zu beschaffen. Die Beweisund Behauptungslast für diese rechtserheblichen Tatsachen sind und bleiben trotz des\nreduzierten Beweismasses bei der Gesuchstellerin, welche daraus eigene Rechtsansprüche ableitet (Art. 8 ZGB). Die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren pauschal vorgebracht, dass die Arbeiten im Umfang von CHF 1'418'771.00 auf die Parzelle\nNr. y. und im Betrag von CHF 384'104.80 auf die Parzelle Nr. x. einzutragen seien. Wie\ndiese Aufteilung zustande kam, wurde nicht weiter ausgeführt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen reichen diese Angaben keineswegs aus, um eine hinreichende Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke zu erlauben und den Anspruch auf\ngrundbuchliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft zu machen.\nVor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus vorgeworfen\nwerden, zumal die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungspflicht im vorinstanzlichen\n\n13 - 14\nVerfahren nicht nachgekommen ist und die relevanten Angaben und Unterlagen für die\nbeantragte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht in den Prozess eingebracht\nhat. Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin ihr Gesuch zwar ergänzt und die\nAufteilung der handwerklichen Arbeiten auf die beiden Grundstücke konkretisiert. Diese\nAngaben stellen jedoch neue Tatsachenbehauptungen dar, welche nicht berücksichtigt\nwerden können.\n\nBei diesem Ergebnis kann die Beurteilung der Forderung der Gesuchstellerin gegen die\nGesuchsgegnerin offengelassen werden. Der Gesuchstellerin bleibt es aber unbenommen, ihren geltend gemachten Forderungsanspruch auf dem ordentlichen Prozessweg\ndurchzusetzen.\n\n6. Die Beschwerde ist gemäss obiger Erwägungen abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 18. Juni 2025 zu bestätigen. Entsprechend ist die superprovisorische Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell I.Rh., Fachbereich Grundbuch, anzuweisen, das zugunsten der\nGesuchstellerin am 4. Juli 2025 superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 384'101.80 auf der Liegenschaft Nr. x. sowie über CHF 1'418'771.00 auf\nder Liegenschaft Nr. y. der Gesuchsgegnerin zu löschen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 14-2025\nvom 18. November 2025\n\nDie gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid\n5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 abgewiesen.\n\n14 - 14\n"}