{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n4.4.2. Die Gesuchstellerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, und\nes ist nicht ersichtlich, inwiefern in der konkreten Situation Anlass bestanden hätte, ihr\nmittels der richterlichen Fragepflicht und zum Nachteil der Gegenpartei zu helfen. Der\nGesuchstellerin mussten die Anforderungen an rechtsgenügliche Behauptungen und\nBeweisofferten bewusst sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz einen\nzweiten Schriftenwechsel anordnete, obwohl im summarischen Verfahren grundsätzlich\nnur ein Schriftenwechsel stattfindet. Damit hätte die Gesuchstellerin ohne weiteres die\nMöglichkeit gehabt, die Aufteilung auf die beiden Grundstücke, welche die Gesuchsgegnerin als nicht ansatzweise nachvollziehbar bezeichnete, zu konkretisieren. Dass sie\ndies unterlassen hat, kann nicht der Vorinstanz zugeschrieben werden.\n\n4.5. Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift weiter geltend, es sei nicht möglich\ngewesen, eine genaue, konkrete Zuordnung der Kosten auf die Grundstücke zu erstellen.\nSie habe sich damit begnügen müssen, eine annäherungsweise Zusammenstellung zu\nden angefallenen Kosten zu machen. Die Gesuchstellerin sei vorab nicht darüber in\n\n11 - 14\nKenntnis gesetzt worden, wo genau die Grundstücksgrenze verlaufe. Die Parzellengrenze verlaufe mitten durch ein Gebäude, sodass es schlicht unmöglich sei, die Arbeiten auf den beiden Parzellen genau abzugrenzen. Das Bezirksgericht verhalte sich überspitzt formalistisch.\n\nZur Darlegung der Aufteilung der Arbeiten auf die beiden Grundstücke habe die Gesuchstellerin die Grundstückgrenze gemäss Geoportal auf die Baupläne übertragen. Diese\nPläne seien Grundlage für die eingereichte Berechnung. Die Gesuchstellerin habe die\nAusmasse des Bauprojekts entsprechend angepasst. Die Berufungsschrift beinhaltet die\nTabelle «Ausmass Zusammenfassung Schlussrechnung mit Aufteilung zu Grundstück x.\noder y.». Bei den neu eingereichten Unterlagen über die Zuteilung der Pfandsumme auf\ndie beiden Grundstücke Nrn. x. und y. handle es sich um unechte Noven, welche trotz\nzumutbarer Sorgfalt nicht hätten früher beigebracht werden können.\n\n4.5.1. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. Ordnet\ndas Gericht im summarischen Verfahren ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel an oder lädt es zu einer Hauptverhandlung vor, tritt der Aktenschluss erst nach dem\nzweiten Schriftenwechsel oder nach den Parteivorträgen der mündlichen Hauptverhandlung ein. Nach Eintritt des Aktenschlusses können Tatsachen und Beweismittel nur noch\nunter den Voraussetzungen von Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden\n(sog. Novenrecht; vgl. WILLISEGGER, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage 2024, Art. 229 N 75). Eine Tatsache ist neu, wenn sie ein\nSachverhaltselement erstmals einführt - wird es bloss klargestellt, ist es nicht neu. Dagegen sind Vorbringen neu, die dem Nachsubstanziieren dienen, wenn die Partei ein\nsubstanziiertes Behaupten oder Bestreiten zuvor unterlassen hat. Machen Parteien vom\nNovenrecht Gebrauch, müssen sie für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne\nneue Beweismittel begründen, weshalb diese zulässig sein sollen (vgl. WILLISEGGER,\na.a.O., Art. 229 N 23; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ein praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen Anordnung, 2023, N 79 ff.). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne\nVerzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz\nvorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\n\n4.5.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handelt es sich bei den neu eingereichten\nUnterlagen über die Zuteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke Nrn. x. und\ny. nicht um unechte Noven. Wie bereits ausgeführt, wurde die richterliche Fragepflicht\nnicht verletzt. Es wäre der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nach dem\nersten Schriftenwechsel noch möglich gewesen, die Aufteilung auf die beiden Grundstücke zu konkretisieren, wie sie es in der Berufungsschrift nun gemacht hat. Zumindest\naber hätte sie bereits vor Vorinstanz vorbringen können, es sei ihr nicht möglich, eine\ngenauere Aufteilung auf die beiden Grundstücke zu machen. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin den Verfahrensablauf vor Bezirksgericht kritisiert und gar geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, obwohl\nsie gerade aufgrund des gewählten Verfahrensablaufs mehrfach die Möglichkeit hatte,\nihr Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu substanziieren. Diese\nneuen Tatsachenbehauptungen und Unterlagen im Berufungsverfahren können nicht\nberücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin konnte sich sowohl in der Replik als auch an\nder mündlichen Hauptverhandlung erneut zu ihrem Gesuch äussern. Der Aktenschluss\nist an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2025 eingetreten.\n\n"}