{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Beilage gs.act. 40, auf welche die Gesuchstellerin bei der Tatsachenbehauptung, die Forderung von CHF 1'802'875.80 sei für den\nBetrag von CHF 1'418'771.00 auf Grundstück Nr. y. sowie für den Betrag von\nCHF 384'104.80 auf Grundstück Nr. x. aufzuteilen, verweist, weder nachvollziehbar noch\nselbsterklärend. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der\nVorinstanz verwiesen werden. Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsschrift diesbezüglich zudem nicht aus, wie die Vorinstanz gs.act. 40 hätte verstehen müssen, sondern\nmacht lediglich geltend, der Anspruch auf Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts sei nur glaubhaft zu machen und noch nicht strikt zu beweisen. Sie behauptet auch, die Vorinstanz habe sich nicht zur Aufteilung auf die beiden Grundstücke geäussert oder gesagt, weshalb die durch die Gesuchstellerin beantragte Aufteilung der\nGesamtsumme auf die beiden Grundstücke falsch sei. Dies ist nicht richtig. Die Vorinstanz erläuterte eingehend, weshalb gs.act. 40 nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls erwog die Vorinstanz zu Recht, dass in den Rechtsschriften ein inhaltlicher Verweis auf\ngs.act. 46 fehlt. Gs.act. 46 wird in der Replik zwar als Beweismittel bezeichnet, zur Erklärung der Berechnung machte die Gesuchstellerin aber lediglich einen Verweis auf\ngs.act. 40. Der Gesuchsgegnerin war es durch die nicht substanziierte Behauptung der\nAufteilung auf die beiden Grundstücke auch nicht möglich, diese substanziiert zu bestreiten. Sie entgegnete, die Gesuchstellerin lege nicht ansatzweise dar, weshalb und\ninwiefern sich ihre Arbeiten auf zwei Grundstücke beziehen würden. Sie lege nicht dar,\nwelche Werke auf den jeweiligen Grundstücken überhaupt betroffen seien und welche\nvertraglichen Arbeiten sie auf den jeweiligen Grundstücken zu erbringen hatte und auch\nerbracht habe. Die Aufteilung sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Trotz dieser Bestreitung äusserte sich die Gesuchstellerin auch in der Replik nicht in rechtsgenüglicher\nWeise zur Aufteilung der Gesamtsumme auf die Grundstücke. Sie beschränkte sich vielmehr auf die Einreichung der Ausmass Zusammenfassungen Akonto 10-13 und\nSchlussrechnung (gs.act. 43-46). Damit genügte die Gesuchstellerin ihrer\n\n10 - 14\nBehauptungslast nicht. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime\ngrundsätzlich nicht zu beachten. Ausnahmsweise kann zwar ein Verweis auf eine Beilage zulässig sein - eine entsprechende Verweisung und Erklärung der Gesuchstellerin,\ndass und welcher Inhalt ihrer Ausmasse als Bestandteil ihrer Rechtsschriften zu gelten\nhabe, wäre aber minimale Voraussetzung. Vorliegend fehlt es an einer solchen Verweisung auf gs.act. 46 und damit von vornherein an einem diesbezüglichen Behauptungsfundament, da die Gesuchstellerin fälschlicherweise der Ansicht ist, die konkrete Aufteilung auf die beiden Grundstücke nicht darlegen zu müssen. Es wären zusätzliche Angaben und Erklärungen in den Rechtsschriften erforderlich gewesen, wie die geltend gemachte Aufteilung zustande gekommen ist resp. hätte die Gesuchstellerin darlegen müssen, weshalb eine genauere Aufteilung auf die beiden Grundstücke (noch) nicht möglich\nist.\n\n4.4. Die Gesuchstellerin wirft dem Bezirksgericht sodann vor, es habe die richterliche Fragepflicht verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass das Gesuch ungenügend\nsubstanziiert sein könnte.\n\n4.4.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich\nunvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen aber\ngrundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO\nbesteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen\nsoll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll.\nDie Ausübung der richterlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und\nnicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen.\nVor allem dient die richterliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der\nParteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen\ndes Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte\nTragweite (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_614/2024 vom 5. Juni 2025\nE. 3.5.1. und 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2. m.w.H.).\n\n"}