{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n4.2.4. In der mündlichen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2025 ergänzte\ndie Gesuchsgegnerin, es wäre zu erwarten gewesen, dass die beweisbelastete Gesuchstellerin ihre zweite Äusserungsmöglichkeit nutzen würde, um schlüssige und substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich ergebe, wie sich die angeblichen Bauarbeiten auf die beiden involvierten Grundstücke ausgewirkt hätten. Dabei\nwerde darauf hingewiesen, dass insbesondere mit der Einreichung von Urkunden keine\nTatsachenbehauptungen verbunden seien, da Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen seien. Es sei weiterhin unsubstanziiert und werde bestritten, dass\nsich die Aufteilung aus gs.act. 40 und gs.act. 43-46 ergebe. Erstens fehlten schlüssige\nund substanziierte Behauptungen in der Rechtsschrift der Gesuchstellerin, und zweitens\nsei nicht verständlich, dass und inwiefern sich aus den erwähnten Beilagen die geltend\ngemachte Aufteilung ergebe. Die Darstellung der Gesuchstellerin sei nicht verständlich.\n\n4.2.5. Die Gesuchstellerin macht nunmehr in der Berufungsschrift geltend, sie habe in der Replik einen inhaltlichen Verweis auf gs.act. 46 gemacht. Sowohl gs.act. 40 und gs.act. 46\nseien selbsterklärend. Die Aufteilung auf die beiden Grundstücke sei damit vor Bezirksgericht genügend substanziiert worden. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin die Behauptung der Gesuchstellerin nicht substanziiert bestritten, weshalb die Behauptung der\nGesuchstellerin als zugestanden gelte.\n\n4.3.\n4.3.1. Im Gesuch sind die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die den Rechtsbegehren der\nGesuchstellerin zugrunde liegen. Zu bezeichnen sind überdies die einzelnen Beweismittel, auf die sich die Tatsachenbehauptungen stützen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e i.V.m.\nArt. 219 ZPO). Mit der Begründung kommt der Gesuchsteller zunächst seiner Behauptungslast nach, indem er die seinen Anspruch begründenden Tatsachen ins Verfahren\neinführt. Mit deren umfassenden und klaren Darlegung und mit der Bezeichnung der\ndazugehörigen Beweismittel kommt er sodann seiner Substanziierungslast nach, indem\ner der Gegenseite mindestens das substanziierte Bestreiten und dem Gericht erforderlichenfalls die Beweisabnahme über die behaupteten Tatsachen ermöglicht. Von dieser\nObliegenheit entbindet ihn das reduzierte Beweismass im summarischen Verfahren\nnicht (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1466; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2024\nvom 22. Mai 2024 E. 4.3.2.). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst\ninsofern den erforderlichen Grad an die Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter\neinzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter\nmuss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je\ndetaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten\n\n9 - 14\ngegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.1. und 4.3.2. und 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022\nE. 3.1)\n\nDer Behauptungs- und Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Eine\nAusnahme davon kann gemacht werden, wenn die Übernahme der Informationen einer\nBeilage in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf darstellen würde. Ein Verweis auf die\nAkten darf aber nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die Tatsachen\naus der Beilage selbst zusammensuchen müssen. Daher genügt es nicht, dass in den\nBeilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss\nauch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch\nein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff\nist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der\nRechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2).\n\n"}