{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n 7 - 14\nder Grundstücke ist unzulässig (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 868). Das zwingt den\nBauhandwerker (trotz einheitlichem Vertrag), über die geleisteten Arbeiten grundstückspezifisch Buch zu führen. Die Vereinbarung von Gesamt- oder Pauschalpreisen entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit (vgl. zum Ganzen BGE 146 III 7 E. 2.1.2 = Pra 109\n(2020) Nr. 99; Urteil des Bundesgerichts 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.3 und\nE. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2010 vom 15. November 2011 E. 3.2). Die\nErmittlung der grundstückseigenen Teilpfandsummen ist in der Praxis häufig schwierig.\nDer Nachweis der geschuldeten bzw. geleisteten Bauleistungen für jedes einzelne\nGrundstück erfordert oft sorgfältige, kostspielige und zeitraubende Nachforschungen\n(vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 876). Da die grundstückspezifische Abrechnung äusserst anspruchsvoll ist, lässt die Praxis gewisse Erleichterungen gelten: In der Verfahrensphase des Gesuchs um (super-)provisorische Eintragung (Vormerkung) - in welcher\nregelmässig wegen des drohenden Fristablaufs besondere Eile herrscht - wird dem\nHandwerker zugebilligt, in seinem Gesuch eine «Sicherheitsmarge» von 10 - 20 % auf\nden einzelnen Teilbeträgen vorzusehen, die im Verfahren auf definitive Eintragung allerdings zu «bereinigen» ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015\nE. 4.1.4 [10 - 20 %]; Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2\n[20 %]). In Einzelfällen gelten noch weitergehende Erleichterungen, etwa wenn nach den\nkonkreten Umständen die Aufschlüsselung der Bauleistungen auf die einzelnen Grundstücke für den Handwerker geradezu unzumutbar wäre. So verhielt es sich in einem im\nJahr 2011 entschiedenen Fall, in welchem ein Subunternehmer (der in der Folge mit\ndem Generalunternehmer im Streit um den Werklohn lag) gestützt auf einen einzigen\nVertrag Arbeiten für zwei benachbarte Einfamilienhäuser erbracht hatte; diese waren\nräumlich ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt und verfügten über gemeinsame\nTeile (einheitliche Kellerdecke und gemeinsames Rohrleitungssystem), sodass eine Aufteilung den Beizug eines Geometers während der Bauarbeiten vorausgesetzt hätte. Das\nBundesgericht gestattete dem Handwerker deshalb, die Verteilung durch ein Gutachten\nvorzunehmen (und gewährte ihm entgegen der Vorinstanz einen Anspruch auf die Abnahme des betreffenden Beweises; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2010 vom\n15. November 2011 E. 3.3.). Vor diesem Hintergrund ist dem Unternehmer, der unter\ndem Druck der Viermonatsfrist steht, zu empfehlen, die Pfandsummen vorläufig einzuschätzen und eine Sicherheitsmarge einzuräumen (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O.,\nN 878).\n\n4.2.\n4.2.1. Die Gesuchstellerin machte in ihrem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 24. April 2025 bezüglich Aufteilung der Arbeiten auf die beiden\nGrundstücke geltend, die Arbeiten bezögen sich auf zwei Grundstücke und seien im\nUmfang von CHF 1'418'771.00 auf die Parzelle Nr. y. und im Betrag von CHF 384'104.80\nauf die Parzelle Nr. x. einzutragen. Der dort verwiesenen Beilage 40 (gs.act. 40) ist zu\nentnehmen, dass 75.24% und 3.45% des ausstehenden Rechnungsbetrages auf die\nParzelle Nr. y. und 19.30% und 2.00% auf die Parzelle Nr. x. aufgeteilt wurde. Wie diese\nAufteilung zustande kam, wurde nicht weiter ausgeführt.\n\n4.2.2. Die Gesuchsgegnerin erwiderte in der Gesuchsantwort vom 12. Mai 2025, die Gesuchstellerin lege nicht ansatzweise dar, weshalb und inwiefern sich ihre Arbeiten auf zwei\nGrundstücke beziehen würden. Sie lege nicht dar, welche Werke auf den jeweiligen\nGrundstücken überhaupt betroffen seien und welche vertraglichen Arbeiten sie auf den\njeweiligen Grundstücken zu erbringen gehabt und auch erbracht habe. Die Aufteilung\n\n8 - 14\nsei nicht ansatzweise nachvollziehbar.\n\n4.2.3. Die Gesuchstellerin wiederholte in der Replik vom 23. Mai 2025, die Aufteilung sei aus\ngs.act.40 ersichtlich. Aus dem Gesuch gehe hervor, dass es sich beim Bauprojekt (…)\num ein Projekt auf den beiden Grundstücken Nrn. x. und y. handle. Diese Parzellen seien\nbenachbart. (…) Es handle sich um ein einziges Bauprojekt, welches über die Parzellengrenzen hinausgehe. Die Gesuchstellerin bezeichnete dabei unter anderem die Beilagen 43 bis 46 (gs.act. 43 bis 46) als Beweismittel.\n\n"}