{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n Im Bereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaximen (Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1\nZPO), welche hier zur Anwendung gelangen, hat die Gesuchstellerin sämtliche Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Entsprechend trägt die gesuchstellende Partei die Beweis- und Behauptungslast (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.3).\n\nGeht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall\nist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere\nbei unklarer oder unsicherer Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2021\nvom 17. Juni 2022 E. 3.1; BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; SCHUMA-\nCHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage 2022, N 1530 ff.). Insofern reduziert sich die Beweisobliegenheit der Gesuchstellerin darauf, die blosse Möglichkeit eines Pfandeintragungsanspruchs glaubhaft zu machen. Es besteht dennoch kein «absoluter» Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag. Das Gericht darf bereits im summarischen Verfahren den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts\numfassend abklären und das Gesuch ablehnen, wenn der Anspruch höchst unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das stark herabgesetzte Sonderbeweismass des Bauhandwerkerpfandrechts die Behauptungs- und\nSubstanziierungslast der Gesuchstellerin weder eliminiert noch schmälert. Diese muss\nin ihrem Gesuch mit substanziierten Behauptungen ihren Anspruch auf ein Pfandrecht\nund dessen Dringlichkeit begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2024 vom\n22. Mai 2024 E. 4.3.2.; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1535 f.).\n\n3.2. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass von\nder Gesuchstellerin nicht substanziiert dargelegt wurde, wie sich die Arbeiten auf die\nbeiden Grundstücke Nr. x. und y. ausgewirkt haben und deshalb das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts richtigerweise abgewiesen wurde.\n\n4.\n4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei Arbeiten auf mehreren Grundstücken die Vergütungsforderung grundsätzlich aufgeteilt werden, und jedes der Grundstücke ist mit einem eigenen Bauhandwerkerpfandrecht zu belasten - und zwar derart,\ndass die jeweilige Pfandsumme sich nach den auf dem betreffenden Grundstück geleisteten Arbeiten bestimmt. Unzulässig ist die Aufteilung der Vergütungsforderung nach\nanderen Methoden, zum Beispiel indem der Unternehmer einen Achtel seines gesamten\nAufwands jedem der acht Einfamilienhäuser einer Gesamtüberbauung zuordnet. Auch\ndie Aufteilung nach den physischen Volumen der einzelnen Bauten oder nach der Fläche\n\n"}