{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n2.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin müsse die Vorinstanz nicht aufzeigen, dass\nihre Aufteilung «falsch» sei. Die Gesuchstellerin argumentiere losgelöst von der Verhandlungsmaxime und den damit zusammenhängenden prozessualen Obliegenheiten\nder beweisbelasteten Partei. Von einer falschen Feststellung des Sachverhalts und/oder\neiner unrichtigen Rechtsanwendung könne nicht die Rede sein. Auch mit überspitzem\nFormalismus habe dies nichts zu tun.\n\n2.4. Für folgende neue Tatsachenbehauptungen seien die Voraussetzungen von Art. 317\nZPO nicht erfüllt:\n- dass die Gesuchstellerin nicht mit Plänen bedient worden sei;\n- dass aus den Verträgen oder den Regierapporten die Aufteilung des Projekts auf die\nbeiden Parzellen nicht hervorgegangen sei;\n- dass einzelne Räume (…) sich auf beiden Parzellen befänden;\n- dass es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen sei, eine genau, konkrete Zuordnung der Kosten auf die Grundstücke der Gesuchsgegnerin zu erstellen;\n- dass die Parzellengrenze mitten durch ein Gebäude verlaufe und es deshalb «schlicht\nunmöglich» sei, die Arbeiten auf den beiden unmittelbar benachbarten Parzellengrenzen genau abzugrenzen;\n- dass es keine Baupläne der Gesuchsgegnerin gegeben habe, auf welcher die Grundstücksgrenze eingetragen sei;\n- sämtliche neu eingereichten Urkunden sowie die erneut prozessual unzureichenden\nVerweise auf diese Beilagen.\n\n5 - 14\n2.5. Die Gesuchstellerin habe sodann die Tatsachen, welche durch gs.act. 46 hätten ergänzt\nwerden sollen, in den Rechtsschriften nicht in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen\nbehauptet und damit die bundesgerichtlichen Voraussetzungen von Tatsachenbehauptungen übergangen. Ein spezifischer Verweis auf gs.act. 46 fehle, Rz. 33 der Replik enthalte überhaupt keinen Verweis auf gs.act. 46. Schliesslich sei gs.act. 46 auch nicht\nansatzweise selbsterklärend. Die Gesuchstellerin unterlasse es, gs.act. 46 in den\nRechtsschriften derart zu konkretisieren und zu erläutern, dass die in dieser Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich geworden wären und nicht hätten interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Sodann ändere gs.act. 46 nichts an\nder Unverständlichkeit von gs.act. 40.\n\n2.6. Es sei allein die Aufgabe der Gesuchstellerin gewesen, nachvollziehbare und substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die neue tabellarische Darstellung der Berufung werde vorsorglich bestritten. Die Ausführungen der Gesuchstellerin seien nicht\nansatzweise nachvollziehbar. Auch würden mit dieser Zusammenstellung keine - ohnehin verspäteten - Beweisofferten verbunden und auch in der Tabelle selbst werde nicht\nangegeben, auf welchen der eingereichten Urkunden die jeweiligen Einträge und angeblichen Verteilungen basieren sollten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gesuchsgegnerin, sich den vielleicht vorhandenen Sinn dieser Zusammenstellung in tagelanger Arbeit unter Abgleich mit eingereichten Urkunden zu erschliessen. So laufe ein\nZivilprozess unter der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ab. Wenn schliesslich\ndas Ergebnis in der Tabelle betrachtet werde, verliere zudem die gesamte Sachdarstellung jede Schlüssigkeit. Gemäss der neuen Berechnung der Gesuchstellerin sollten\nCHF 1'536'287.75 auf das Grundstück Nr. y. und CHF 266'588.08 auf das Grundstück\nNr. x. entfallen. Es bestehe also eine Differenz von CHF 117'516.22 zu dem, was die\nGesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren beantrage. Mit dieser neuen Tabelle belege\ndie Gesuchstellerin, dass die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Aufteilung gemäss gs.act. 40 gänzlich pauschal und völlig beliebig und damit willkürlich, sicherlich aber nicht nachvollziehbar und auch nicht nach Massgabe der konkreten Auswirkungen der angeblichen Arbeiten auf den jeweiligen Grundstücken vorgenommen\nworden sei. Selbst wenn also die Noven der Gesuchstellerin zu beachten wären, wären\nsie nicht schlüssig.\n\n2.7. Die Vorinstanz habe einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, damit die Gesuchstellerin ihr Gesuch hätte vervollständigen und substanziieren können. Dass die Gesuchstellerin dies der Vorinstanz nun sogar als Verfahrensfehler vorwerfen wolle, sei bemerkenswert.\n\n3.\n3.1. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige\nEintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer,\ndie auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum\nGerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit\nallein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer,\neinen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am\nGrundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.\n\n6 - 14\nDer Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den\njeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate\nnach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der\nEigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839\nAbs. 2 und 3 ZGB).\n\n"}