{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n1.4. Weil die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht verletzt habe, müsse es der Gesuchstellerin gestattet sein, vorliegend weitere Unterlagen in den Prozess einzubringen, welche\ndie Aufteilung der Forderung auf die beiden Grundstücke näher darlegen würden, sofern\ndas Kantonsgericht nicht ohnehin zum Schluss kommen sollte, dass das Bauhandwerkerpfandrecht gestützt auf die bereits bisher vorliegenden Unterlagen im Grundbuch -\nwie beantragt - vorläufig einzutragen sei. Folglich handle es sich bei den neu eingereichten Unterlagen und der Tabelle «Ausmass Zusammenfassung Schlussrechnung mit Aufteilung zu Grundstück x. oder y.» über die Zuteilung der Pfandsumme auf die beiden\nGrundstücke Nrn. x. und y. um unechte Noven, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht\nhätten früher beigebracht werden können. Diese unechten Noven würden nun ohne Verzug vorgetragen und in den Prozess eingebracht. Damit seien die offenen Forderungen\nnachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen.\n\n1.5. Weiter sei der Verfahrensablauf vor der Vorinstanz zu beanstanden. Die Gesuchstellerin\nhabe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz überspitzt formalistisch die Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke beanstanden und\ninfolgedessen das Gesuch abweisen würde. Zudem sei das Verfahren dringlich gewesen, auch wenn das die Vorinstanz nicht habe gelten lassen. Dass sich die Vorinstanz\ndanach die Freiheit herausgenommen habe, einen doppelten Schriftenwechsel innert\nkürzester Zeit anzuordnen und zusätzlich zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen\nhabe, zeuge von einem speziellen Verständnis für das Verfahren um superprovisorische\nund vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Indem die Gesuchsgegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung mit ihrer Duplik den ersten Parteivortrag\ngehabt habe, sei es der Gesuchstellerin nur schwer möglich gewesen, sich auf den eigentlich ersten mündlichen Parteivortrag vorzubereiten, weil sie zuvor keine Kenntnis\nvon der Duplik gehabt habe. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Gesuchstellerin auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n2.\n2.1. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, das Berufungsverfahren sei nicht eine Fortsetzung des\nerstinstanzlichen Verfahrens; es diene nicht dessen Vervollständigung, sondern der\nÜberprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung lese sich streckenweise wie eine dritte Rechtsschrift\nim erstinstanzlichen Verfahren. Die Berufung gehe dabei weder auf den Inhalt der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid nachvollziehbar ein, noch enthalte sie eine sinnvolle Trennung von tatsächlichen und rechtlichen Rügen. Dabei würden auch in kaum\nüberblickbarem Umfang unzulässigerweise Noven vorgebracht. Der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingetretene Aktenschluss werde ignoriert. Die Gesuchstellerin\nstelle bereits beim vorgebrachten Sachverhalt unbeachtliche neue Tatsachenbehauptungen auf, indem sie im Sachverhalt die angeblichen Werkpreise ergänzt habe.\n\n2.2. Die geltend gemachte Verletzung der richterlichen Fragepflicht sei unbegründet. Die\nVorinstanz habe der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin keine Substanziierungshinweise geben müssen und dürfen. Die Gesuchstellerin trage die Beweislast für diejenigen\n\n4 - 14\nTatsachen, aus denen folge, dass und wie sich die Bauarbeiten auf ein Grundstück ausgewirkt hätten. Diesbezüglich trage die Gesuchstellerin die Behauptungs- und Substanziierungslast. Die Gesuchsgegnerin habe die Aufteilung bestritten. Darüber hinaus habe\ndie Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin explizit darauf aufmerksam gemacht, für welche Tatsachen sie die Beweis- und somit auch die Behauptungs- und Substanziierungslast trage und dass die Gesuchstellerin ihren prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen sei. Daraufhin habe das Bezirksgericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den zweiten Schriftenwechsel\nangeordnet habe, weil sie ihn als erforderlich erachtet habe und der Gesuchstellerin die\nGelegenheit habe geben wollen, ihre ungenügenden Tatsachenbehauptungen zu vervollständigen und zu substanziieren. Die Gesuchstellerin habe es aber auch in der Replik unterlassen, ihre Tatsachenbehauptungen zu vervollständigen und zu substanziieren.\nFolgerichtig sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin nicht substanziiert dargelegt habe, wie sich die angeblichen Arbeiten auf die beiden Grundstücke\nNr. x. und Nr. y. ausgewirkt hätten. Was die Gesuchstellerin daneben noch zu den angeblichen Versäumnissen der Gesuchsgegnerin ausführe, sei unverständlich und/oder\nrechtlich falsch. Insbesondere obliege es nicht der Gesuchsgegnerin, selber weitergehende Behauptungen aufzustellen oder solche zu beweisen, wenn die Beweislast bei\nder Gesuchstellerin liege. Die Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und -sub-\nstanziierung seien nicht mit den reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung\ni.S.v. Art. 961 Abs. 3 ZGB gleichzusetzen. Dass die behaupteten Tatsachen in einem\nsolchen Verfahren wegen des reduzierten Beweismasses nicht strikte bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssten, heisse nicht, dass überhaupt keine\nBeweisabnahme stattfinde und in der Folge das Erfordernis eines hinreichend detaillierten Tatsachenvortrags entfiele.\n\n"}