{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n5. Die B. AG (folgend: Gesuchsgegnerin) reichte am 16. Juli 2025 die Berufungsantwort\nein und stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden könne und das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell\nI.Rh., Fachbereich Grundbuch, sei anzuweisen, die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte umgehend zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n(zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt\nauch nur im Ansatz darauf hingewiesen, dass das Gesuch betreffend die Frage, wie sich\ndie Arbeiten der Gesuchstellerin auf die Grundstücke der Gesuchsgegnerin ausgewirkt\nhätten, ungenügend substanziiert sein könnte. Die Gesuchstellerin habe damit keine\n\n2 - 14\nVeranlassung gehabt, davon auszugehen, dass ihre Ausführungen ungenügend substanziiert sein könnten, zumal die Gesuchsgegnerin die Darlegungen der Gesuchstellerin nicht substanziiert bestritten habe. Letztlich wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen,\nim Rahmen der Ansetzung der Replik darauf hinzuweisen, dass das Gesuch nicht und\nin welchen Punkten nicht genügend substanziiert gewesen sei. So hätte die Gesuchstellerin die Möglichkeit gehabt, ihre Vorbringen ausreichend zu substanziieren. Damit liege\neine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vor. Die Gesuchstellerin habe substanziiert\nund begründet dargelegt, weshalb das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch einzutragen sei.\n\n1.2. Gs.act. 40 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und selbsterklärend.\nDer Anspruch auf Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts sei lediglich\nglaubhaft zu machen. Offensichtlich sei auch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. davon\nausgegangen, dass der Bestand des vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts nicht ausgeschlossen sei, anders sei die Auseinandersetzung mit diesem Aktenstück nicht zu erklären. Auch die Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke sei im vorliegenden Verfahren lediglich glaubhaft zu machen und noch nicht strikt zu beweisen. Die\nGesuchstellerin habe die Aufteilung glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz habe sich nicht\nzur Aufteilung auf die beiden Grundstücke geäussert oder gesagt, weshalb die durch die\nGesuchstellerin beantragte Aufteilung der Gesamtsumme auf die beiden Grundstücke\nNrn. x. und y. falsch sei. Es werde somit gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt\nfalsch festgestellt und das Recht unrichtig angewendet habe. Das Bauprojekt der Gesuchsgegnerin befinde sich auf zwei verschiedenen Grundstücken. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin nicht mit Plänen bedient, aus welchen diese Parzellengrenze hervorgehen würde. Auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen oder den Regierapporten sei eine Aufteilung des Projekts auf die beiden Parzellen nicht hervorgegangen. Im Gegenteil sei es so, dass einzelne Räume (…) sich auf\nbeiden Parzellen befinden würden. Es sei der Gesuchstellerin damit schlicht nicht möglich gewesen, eine genaue, konkrete Zuordnung der Kosten auf die Grundstücke der\nGesuchsgegnerin zu erstellen, welche den Anforderungen der Vorinstanz genügt hätten.\nSie habe sich damit begnügen müssen, eine annäherungsweise Zusammenstellung zu\nden angefallenen Kosten zu machen. Dass nun genau dieser Umstand der Gesuchstellerin zum Nachteil vorgeworfen werde, gehe nicht an. Zudem habe sie aufgrund der Umstände nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht derart formalistisch entscheide.\nDas Projekt sei von Beginn weg nicht auf die eine oder andere Parzelle beschränkt gewesen. Die Vorinstanz verhalte sich überspitzt formalistisch. Aus diesem Grund sei der\nEntscheid aufzuheben und das vorläufige Bauhandwerkerpfandrecht, wie beantragt, einzutragen. Darüber hinaus bestreite die Gesuchsgegnerin die Aufteilung der Kosten auf\ndie beiden Grundstücke pauschal. Sie führe nicht mit einem Wort aus, weshalb diese\nfalsch sein sollte. Aufgrund dessen gelte der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin als\nanerkannt, womit die Aufteilung der Pfandsumme gemäss dem Gesuch vorzunehmen\nsei.\n\n1.3. Betreffend den gemäss Vorinstanz fehlenden Verweis auf gs.act. 46 führt die Gesuchstellerin aus, sie habe in Rz. 33 der Replik festgehalten, dass die Berechnung der Aufteilung aus gs.act. 40 ersichtlich sei, und dass sie hierzu eine ausführlichere Zusammenstellung einreichen könne, wobei die Berechnung der Tabelle entnommen werden könne.\nAnschliessend sei als Beweis gs.act. 46 aufgeführt gewesen. Damit sei klar, was\ngs.act. 46 entnommen werden könne: genauere Ausführungen zu gs.act. 40. Insofern\n\n3 - 14\nstimme es nicht, dass die Gesuchstellerin nicht gesagt habe, wozu gs.act. 46 diene. Im\nÜbrigen habe die Gesuchsgegnerin auch diese Behauptung der Gesuchstellerin nicht\nsubstanziiert bestritten, weshalb die Behauptung der Gesuchstellerin als zugestanden\ngelte.\n\n"}