{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-14-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-14-2025.pdf/@@download/file/ke-14-2025.pdf", "Checksum": "714d75a8df1ffb2f8067085644c1e96b"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["KE 14-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) KE 14-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) KE 14-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "0351e642145fd5eadf524166c993e5eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) KE 14-2025\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\n\n Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)\nVerläuft ein Bauprojekt über zwei Grundstücke, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vergütungsforderung grundsätzlich aufgeteilt werden, und jedes der Grundstücke ist mit einem eigenen Bauhandwerkerpfandrecht zu belasten - und zwar derart, dass die\njeweilige Pfandsumme sich nach den auf dem betreffenden Grundstück geleisteten Arbeiten\nbestimmt. Eine pauschale Aufteilung ohne weitere Erklärungen reicht nicht aus, um den Anspruch auf grundbuchliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft zu machen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A. AG reichte am 24. April 2025 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen B. AG\nein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Nr. x., Grundbuchkreis T., für die Pfandsumme von CHF 384'104.80 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 17. April 2025 ein. Gleichzeitig wurde auch ein Gesuch um\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Nr. y.,\nGrundbuchkreis T., für die Pfandsumme von CHF 1'418'771.00 nebst Verzugszins zu\n5% seit dem 17. April 2025 eingereicht.\n\n2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 18. Juni 2025 folgenden\nEntscheid:\n\n«1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandes vom 24. April\n2025 wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von CHF 8’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\nihrem Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet.\nDer Fehlbetrag von CHF 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.\n\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 10'400.00 (ohne\nMWST) zu entschädigen.»\n\nDas Gesuch der A. AG sei infolge mangelnder Substanziierung abzuweisen. Zwar habe\nsie rechtsgenügend substanziiert, dass ihr eine Forderung im Umfang von\nCHF 1'802'875.80 (inkl. MWST) zustehe und auch der Zeitpunkt der Arbeitsvollendung\nsei rechtsgenügend substanziiert worden. Allerdings habe die A. AG nicht substanziiert\ndargelegt, wie sich die Arbeiten auf die beiden Grundstücke Nr. x. und Nr. y. ausgewirkt\nhätten. Die A. AG habe lediglich pauschal behauptet, dass die Forderung von\nCHF 1'802'875.80 (inkl. MWST) für den Betrag von CHF 1'418'771.00 auf das Grundstück Nr. y. sowie für den Betrag von CHF 384'104.80 auf Grundstück Nr. x. aufzuteilen\nsei und habe auf die Beilage «Kostenaufteilung nach Parzelle» verwiesen. Diese Beilage\nsei weder nachvollziehbar noch selbsterklärend. Es sei zwar vermutungsweise anzunehmen, dass die von der A. AG vorgenommene Aufteilung in gs.act. 40 auf der Berechnung\nim Ausmassprotokoll Akonto13 / Schlussrechnung basiere (gs.act. 46). Obwohl\ngs.act. 46 in der Replik als Beweismittel bezeichnet werde, habe die A. AG lediglich\n\n1 - 14\nausgeführt, die Berechnung ergebe sich aus gs.act. 40. Die A. AG schweige sich darüber\naus, was diese Beilage genau belegen solle. Ein klarer, inhaltlicher Verweis auf\ngs.act. 46 fehle gänzlich. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich mögliche Erklärungen\naus den Gesuchsbeilagen zusammenzusuchen. Es bleibe auch unklar, wie der Differenzbetrag mit den beantragten Pfandsummen zusammenhänge. Demzufolge sei das\nGesuch abzuweisen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Gesuchstellerin)\nam 30. Juni 2025 Berufung ein und stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 18. Juni 2025 aufzuheben, das Grund-\nbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Grundbuch, sei richterlich anzuweisen,\nauf der Liegenschaft Nr. x., Grundbuchkreis T., im alleinigen Eigentum der B. AG, ein\nBauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 384'104.80 nebst Verzugszins zu 5% seit\ndem 17. April 2025 zu Gunsten der A. AG vorläufig einzutragen, das Grundbuch- und\nErbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Grundbuch, sei richterlich anzuweisen, auf der\nLiegenschaft Nr. y., Grundbuchkreis T., im alleinigen Eigentum der B. AG, ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 1'418'771.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem\n17. April 2025 zu Gunsten der A. AG vorläufig einzutragen, die vorläufigen Eintragungen\nim Grundbuchkreis T. seien unverzüglich zur Wahrung der Viermonatsfrist durch eine\nsuperprovisorische Verfügung anzuordnen (d.h. sofort nach Eingang der Berufung ohne\nAnhörung der Gegenpartei) und dem Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Grundbuch, unverzüglich zur vorläufigen Eintragung mitzuteilen, der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten ab Rechtskraft des\nEntscheids betreffend vorläufiger Eintragung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte gemäss Ziffer 1 und 2 einzureichen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\n\n4. Am 4. Juli 2025 erliess das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. eine superprovisorische Verfügung und das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell I.Rh., Fachbereich Grundbuch, wurde angewiesen, die beantragten Bauhandwerkerpfandrechte als vorläufige\nEintragung vorzumerken.\n\n"}