Zunächst sind die Besuche in der Wohnung des Vaters zu etablieren. Spätestens wenn beide Kinder eingeschult sind, wird es die Aufgabe der Beistandsperson resp. der KESB sein, mit den Eltern bezüglich Wochenendbesuchen mit Übernachtungen und Ferien eine angepasste Lösung zu vereinbaren resp. eine angepasste Regelung zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3 und BGer 5A_312/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Regelung der KESB um die Phasen 4 und 5 und eine Ferienregelung zu ergänzen, ist deshalb abzuweisen.