Für die Änderung des persönlichen Verkehrs ist in strittigen Fällen die Kindesschutzbehörde zuständig. Das Änderungsverfahren ist gegenüber dem alten Recht einfacher, kostengünstiger und kürzer geworden. Deshalb ist es gerechtfertigt, weniger strenge Anforderungen an die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse zu stellen. Aufgrund der flexibleren Änderungsmöglichkeit muss der persönliche Verkehr nicht mehr auf lange Sicht geregelt, sondern er kann vermehrt den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, 2022, Art. 134 N 17).