Die Eltern haben ungeachtet dieses Entscheids die Möglichkeit, vorerst das Besuchsrecht wie vom Beschwerdeführer beantragt auszuüben, sollten sie dies wüschen. Auf weitergehende Regelungen ist in diesem Zeitpunkt zu verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die KESB das Kontaktrecht nicht bis zur Volljährigkeit regeln. Eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich, wenn dies durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB).