4.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid bezüglich Häufigkeit der Besuchskontakte nicht kritisiert. Er hat «nur» beantragt, die Phasen 4 und 5 sowie eine Ferienregelung zu ergänzen. Dass der Phasenwechsel durch die Beistandsperson entschieden wird, wurde nicht beanstandet. Die Besuchskontakte sind deshalb zunächst wie in Phase 3 aufgeführt, das heisst jeden Montag von 09.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro Woche, auszuüben.