Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass ein externes Besuchsrecht erst ab dem 3. Altersjahr des Kindes angebracht sei (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 4. Auflage, 1997, Art. 273 ZGB N 80). Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert. Es hat aber entschieden, dass die Vorinstanz durch die Gewährung eines externen Besuchsrechts sein Ermessen nicht überschritten hat, auch wenn die Tochter der Parteien erst zwei Jahre alt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.105/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.2).