4.2.2. Gemäss der herrschenden Lehre finden die Besuche der Kinder in aller Regel in der Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das Kind grundsätzlich ungeeignet. Einzig bei Säuglingen/Kleinkindern kann es im Einzelfall angebracht sein, die Besuche in der Wohnung des Sorge- oder Obhutsberechtigten stattfinden zu lassen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 273 N 17; MICHEL/SCHLATTER, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, 2018, Art. 273 N 13). Dies ist für die vorliegende Fragestellung zentral.