Übergaben Die Übergaben finden direkt durch die Kindseltern oder in Anwesenheit der Grosseltern väterlicherseits statt. Die Beistandsperson entscheidet, welche Form der Übergabe zum Wohl der Kinder angezeigt ist. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei bereits ab Phase 1 des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 für berechtigt zu erklären, während seiner Betreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu unternehmen. Es sei wichtig, dass die Kontakte baldmöglichst ausserhalb des Wohnhauses der Mutter stattfinden könnten.