die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs.1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). 4.2. Mit Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 wurde der persönliche Verkehr zwischen A. und B. und dem Beschwerdeführer wie folgt geregelt: