9 - 13 Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1).