Aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten, inkl. der Akten der KESB, ist eindeutig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Konflikt besteht, der an den Kindern nicht spurlos vorbeigeht. Das vereinbarte Besuchsrecht des Vaters hat sich seit der Trennung der Parteien äusserst schwierig gestaltet. Eine Kindswohlgefährdung liegt vor. Die Eltern sind nicht von sich aus in der Lage, die Kinder angemessen zu schützen. Ein Elterncoaching/Mediation sowie die Einsetzung der Beiständin X. sind angezeigt. Die vorinstanzlichen Dispositivziffern 2, 3 und 4 sind zu bestätigen.